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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 16.10.2006, Aktenzeichen: 1 ME 171/06 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 171/06

Beschluss vom 16.10.2006


Leitsatz:Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken.
Rechtsgebiete:NBauO
Vorschriften:NBauO § 89 I 2 Nr. 5,
Stichworte:Ermessen, gerichtliches, Illegalität, formelle, Illegalität, materielle, Nutzungsuntersagung, Prüfungsumfang,

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