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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 16.05.2006, Aktenzeichen: 11 ME 110/06 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 ME 110/06

Beschluss vom 16.05.2006


Leitsatz:1. Nimmt der Dolmetscher durch Weitergabe von Untersuchungsergebnissen an dritte Tatverdächtige zielgerichtet auf laufende Ermittlungsverfahren Einfluss, kann dieses Fehlverhalten einen die Unzuverlässigkeit begründenden nachhaltigen Vertrauensverlust der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten in seine persönliche Integrität nach sich ziehen.

2. § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO erlaubt unter den angegebenen Voraussetzungen (hier: zur Abwehr von erheblichen Gefahren) die Übermittlung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme nach § 100 a StPO ermittelten Informationen und auch deren zweckgemäße Verwendung in einem der Gefahrenabwehr dienenden Verwaltungsverfahren.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 100 a, StPO § 477 II 2,
Stichworte:Dolmetscher, Gefahr, erhebliche, Verwendung: Daten, Verwertungsverbot, Zuverlässigkeit,

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