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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 4 OB 102/08 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 OB 102/08

Beschluss vom 15.04.2008


Leitsatz:1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO kann nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Beigeladenen im Wege einer Ergänzung des Beschlusses in entsprechender Anwendung des § 120 VwGO nachgeholt werden.

2. § 120 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO für Beschlüsse entsprechend gilt, erfasst auch Beschlüsse, die keine Sachentscheidung, sondern neben der deklaratorischen Einstellung des Verfahrens lediglich eine Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO oder § 161 Abs. 2 VwGO enthalten.

3. Die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Beschluss den Beteiligten nicht zugestellt, sondern nur formlos bekannt gegeben worden ist.

4. § 120 Abs. 2 VwGO kann bei entsprechender Anwendung auf Beschlüsse nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Frist des § 120 Abs. 2 VwGO nur bei Beschlüssen, die förmlich zugestellt werden müssen, mit der Zustellung, bei Beschlüssen, die keiner förmlichen Zustellung bedürfen, aber schon mit der formlosen Bekanntgabe zu laufen beginnt.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 120 Abs. 1, VwGO § 120 Abs. 2, VwGO § 122 Abs. 1, VwGO § 162 Abs. 3,
Stichworte:Antrag, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, Beschluss, Beschlussergänzung, Einstellungsbeschluss, formlose Bekanntgabe, Frist, Kostenentscheidung, nachträgliche Entscheidung, Zustellung,
Verfahrensgang:VG Braunschweig, 5 A 742/05 vom 28.01.2008

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