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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 14.06.2006, Aktenzeichen: 11 ME 172/06 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 ME 172/06

Beschluss vom 14.06.2006


Leitsatz:Eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Meldeauflage, mit der ein Hooligan von Spielorten der in Deutschland stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft zu bestimmten Zeiten ferngehalten werden soll, ist rechtmäßig, wenn die auf Vorfälle in der Vergangenheit gestützte Gefahrenprognose ergibt, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Hooligan auch an gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen sog. Problemfans während einzelner Spiele des laufenden Turniers beteiligen werde.
Rechtsgebiete:Nds. SOG
Vorschriften:Nds. SOG § 6 I, Nds. SOG § 11,
Stichworte:Gefahr, konkrete, Generalklausel, polizeiliche, Hooligan, Meldeauflage, Verhaltensstörer, Verhältnismäßigkeit,

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