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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 14.05.2009, Aktenzeichen: 4 LC 610/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 LC 610/07

Beschluss vom 14.05.2009


Leitsatz:1. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind abschließend.

2. Die Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit darf nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefall-tatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden.

3. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die höher sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, so ist die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

4. Verfügt ein Rundfunkteilnehmer über Einkünfte, die geringer sind, als es die in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Sozialleistungen wären, obliegt es ihm, diese Sozialleistungen (ergänzend) zu beantragen und deren Bezug in der gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV erforderlichen Weise nachzuweisen. Solange der Rundfunkteilnehmer diesen Obliegenheiten nicht vollständig nachkommt, muss er die sich daraus ergebenden Nachteile hinnehmen und ist seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht möglich.
Rechtsgebiete:LAG, RGebStV
Vorschriften:LAG § 301 b, RGebStV § 6 Abs. 1, RGebStV § 6 Abs. 3,
Stichworte:Befreiung, Einkommen, Einkünfte, Härtefall, Rundfunkgebühren, gering,
Verfahrensgang:VG Osnabrück, 6 A 206/05 vom 20.04.2007

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