JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 11 ME 315/05
| Leitsatz: | 1. Ist dem minderjährigen Ausländer durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Wege des Sichtvermerks eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs erteilt worden, stellt der nach Einreise gestellte Antrag nicht einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar, sondern einen Verlängerungsantrag. 2. Gegenüber dem Antrag eines minderjährigen Ausländers auf Verlängerung der ihm zum Zwecke des Kindernachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis kann sich die Ausländerbehörde nicht darauf berufen, der Antragsteller habe die maßgebliche Altersgrenze inzwischen überschritten. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 32 I, AufenthG § 32 II, AufenthG § 32 III, AufenthG § 32 IV, AufenthG § 34 I, AufenthG § 4, AufenthG § 8 I, |
| Stichworte: | Altersgrenze, Aufenthaltserlaubnis, Kindernachzug, Sichtvermerk, |
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