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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 12.11.2007, Aktenzeichen: 11 ME 373/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 ME 373/07

Beschluss vom 12.11.2007


Leitsatz:1. Waffen- und Jagdscheininhaber sind vom Erfordernis der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Schreckschusswaffe (Kleiner Waffenschein) nicht ausgenommen.

2. Im Klageverfahren gegen den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist das Interesse des Klägers gem. § 52 Abs. 1 GKG am Fortbestand der Erlaubnisse mit 25.000 Euro anzunehmen, wenn sich bei Berechnung des Streitwertes nach Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327) ein höherer Betrag als 25.000 Euro ergäbe.
Rechtsgebiete:GKG, Streitwertkatalog, WaffG
Vorschriften:GKG § 52 Abs. 1, Streitwertkatalog Nr. 50.2, WaffG Anlage 1, WaffG Anlage 2,
Stichworte:Jagdschein, Schreckschusswaffe, Streitwert, Streitwertkatalog, Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Kleiner, Widerruf,
Verfahrensgang:VG Oldenburg 11 B 1745/07 vom 09.08.2007

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