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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 12.05.2009, Aktenzeichen: 4 LB 188/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 LB 188/08

Beschluss vom 12.05.2009


Leitsatz:1. Die bloße Einkommensschwäche als solche führt im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

2. Eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls ist von vornherein in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

3. Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV kann nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Rechtsgebiete:RGebStV
Vorschriften:RGebStV § 6 Abs. 1, RGebStV § 6 Abs. 3,
Stichworte:Ausbildungsförderung, Befreiung, Befreiungstatbestand, Einkommensschwäche, Härtefall, Leistungsbescheid, Rundfunkgebührenpflicht,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 3 A 2950/05 vom 12.07.2006

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