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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 12.03.2004, Aktenzeichen: 9 ME 45/04 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 ME 45/04

Beschluss vom 12.03.2004


Leitsatz:1. Für die Einstufung als Anliegerstraße sind neben den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen vor allem die Funktion einer Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und deren straßenrechtliche Gewichtung bedeutsam.

2. Eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche öffentliche Einrichtung kann ausnahmsweise in rechtlich zwei öffentliche Einrichtungen zerfallen, wenn wesentliche Teilstrecken verschiedenen Straßentypen zuzuordnen sind.

3. Ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Buchgrundstück darf bezüglich des Umfangs der bevorteilten Fläche nicht anders behandelt werden als vergleichbare aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers.
Rechtsgebiete:BauGB, NKAG
Vorschriften:BauGB § 131 I 1, BauGB § 133 I, NKAG § 6 I 1, NKAG § 6 V 1 4,
Stichworte:Anliegerstraße, Einrichtung, öffentliche, Einstufung, Erschließungswirkung, eingeschränkte, Hinterliegergrundstück, Straßentypen, unterschiedliche, Verkehrsverhältnisse, tatsächliche, Vorteilswirkung, eingeschränkte,

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