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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 12.01.2006, Aktenzeichen: 9 ME 245/05 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 ME 245/05

Beschluss vom 12.01.2006


Leitsatz:1. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG endet bzw. beginnt immer dort, wo sie in den Außenbereich eintritt bzw. zur Innerortsstraße wird.

2. Der Ausbau einer Straße im Außenbereich vermittelt den zwischen dieser und einer Innerortsstraße gelegenen Grundstücken einen ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteil regelmäßig nur für deren an die Außenbereichsstraße angrenzenden Außenbereichsflächen.
Rechtsgebiete:NKAG, NStrG
Vorschriften:NKAG § 6, NKAG § 6 I, NStrG § 47 Nr. 3,
Stichworte:Anlage, Außenbereich, Einrichtung, öffentliche, Straßenausbaubeitrag, Teilfläche, Vorteil,

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