JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 11.10.2005, Aktenzeichen: 12 ME 288/05
| Leitsatz: | 1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind. 2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. 3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend. |
| Rechtsgebiete: | FeV, StVG |
| Vorschriften: | FeV § 11 VIII, FeV § 13, FeV § 28, FeV § 46, FeV § 47, StVG § 3 I, StVG § 3 II, |
| Stichworte: | EU-Fahrerlaubnis, Aberkennung, EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung, EU-Fahrerlaubnis, Entzug, Führerschein-Richtlinie, Mangel, fortwirkender, |
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