JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 11.08.2008, Aktenzeichen: 10 ME 204/08
| Leitsatz: | Zu den Anforderungen der hinreichenden Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens, insbesondere bei der Koppelung mehrerer Anliegen in einer Fragestellung. Der in § 22b Abs. 4 Satz 3 NGO vorgesehene Kostendeckungsvorschlag zielt auf eine möglichst umfassende Information über die finanziellen Folgen eines Projekts für den Gemeindehaushalt. Dabei dürfen Aufwendungen, die mit dem Verzicht auf ein bereits begonnenes Projekt verbunden sind, nämlich sowohl die mit der Beendigung des Vorhabens erst entstehenden Kosten als auch die Aufwendungen, die sich bei Realisierung des mit dem Bürgerbegehren verfolgten Alternativvorschlags als nutzlos erweisen, nicht unberücksichtigt bleiben. Wenden die Vertreter des Bürgerbegehrens ein, das mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Alternativprojekt sei günstiger als das vom Rat beschlossene oder in Aussicht genommene Vorhaben, entbindet sie das nicht von der Angabe der Höhe der zu erwartenden Kosten ihres Vorschlages; allein ein Vorschlag, in welcher Weise diese Kosten gedeckt werden sollen, ist entbehrlich. Die Entbehrlichkeit des Deckungsvorschlages gilt auch dann nur, wenn sich das vom Rat beschlossene Vorhaben nicht nur mit Blick auf die einmaligen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern auch in Bezug auf die Folgekosten als aufwendiger erweist. |
| Rechtsgebiete: | NGO |
| Vorschriften: | NGO § 22b Abs. 4 Satz 1, NGO § 22b Abs. 4 Satz 3, |
| Stichworte: | Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Bürgerbegehren, Folgekosten, Kostendeckung, Kostendeckungsvorschlag, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover, 1 B 2010/08 vom 19.05.2008 |
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