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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 11.08.2008, Aktenzeichen: 1 ME 83/08 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 ME 83/08

Beschluss vom 11.08.2008


Leitsatz:1. Der Anspruch auf Erschließung ist nur auf die Herstellung des für die Erschließung Unerlässlichen gerichtet.

2. Eine Gemeinde ist nicht immer verpflichtet, Eigentümern von Grundstücken, die von einer öffentlichen Straße durch gemeindeeigene Grundstücke getrennt werden, eine Baulast zu deren Überquerung einzuräumen. Es kann vielmehr ausreichen, diesen Grundstückseigentümern die Möglichkeit zu geben, dort eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 52 NBauO zu verwirklichen.
Rechtsgebiete:NBauO
Vorschriften:NBauO § 5 Abs. 2, NBauO § 52 Abs. 1,
Stichworte:Anspruch auf Erschließung, Baulast, Erschließung, Anspruch auf, Gemeinschaftsanlage, Privatstraße,
Verfahrensgang:VG Braunschweig, 2 B 327/07 vom 27.03.2008

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