JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 11.01.2008, Aktenzeichen: 11 ME 418/07
| Leitsatz: | 1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin). 2. Die Auslegung, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, hat sich am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren, dem türkischen Arbeitnehmer die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern (Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der nach nationalem Recht erteilten Aufenthaltserlaubnis hier bejaht bei einem nahezu dreieinhalbjährigen Internatsaufenthalt in Jordanien). |
| Rechtsgebiete: | ARB 1/80, AufenthG, AuslG |
| Vorschriften: | ARB 1/80 Art. 7, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 32, AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 6, AuslG § 44 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Assoziationsrecht, Aufenthalterlaubnis, Erlöschen, Internat (Ausland), Sicherung des Lebensunterhalts, Verlassen des Bundesgebiets für nicht unerheblichen Zeitraum, Visumverfahren, |
| Verfahrensgang: | VG Braunschweig, 5 B 204/07 vom 19.09.2007 |
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