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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 10.10.2008, Aktenzeichen: 7 MS 171/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 7 MS 171/08

Beschluss vom 10.10.2008


Leitsatz:Mängel im Lärmschutzkonzept eines Planfeststellungsbeschlusses können die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen, wenn sie potentiell in das Grundgefüge der Planung eingreifen.

Es erscheint zweifelhaft, ob die vorhabensbedingt notwendige Errichtung einer Lichtsignalanlage (Ampel) im Zuge der Umgestaltung einer Straße für das planfestgestellte Vorhaben des Baues einer Straßenbahn immissionsrechtlich isoliert betrachtet werden und die hierdurch ausgelöste Erhöhung der Schallimmissionspegel unberücksichtigt bleiben kann, weil die Anbringung von verkehrsregelnden Einrichtungen allein keine wesentliche Änderung des Verkehrsweges iSv § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV darstellen würde.

Zur Frage, ob eine im Bebauungsplan festgesetzte, tatsächlich in dieser Form aber nicht errichtete Lärmschutzwand (fiktiv) bei der Lärmprognose berücksichtigt werden kann, wenn es sich um eine bloße "Angebotsplanung" handelt.
Rechtsgebiete:BImSchV
Vorschriften:BImSchV § 1 Abs. 2 Nr. 2,
Stichworte:Ampel, Angebotsplanung, Lärmschutzwand, Lichtsignalanlage,

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