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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 10.07.2008, Aktenzeichen: 1 MN 34/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 MN 34/08

Beschluss vom 10.07.2008


Leitsatz:1. Vor seiner Bekanntmachung kann ein Bebauungsplan grundsätzlich nicht mit der Normenkontrolle angegriffen werden.

2. Ein vorzeitig gestellter Normenkontrollantrag wird nicht wirksam, wenn der Bebauungsplan später in Kraft tritt (wie OVG Bautzen NVwZ 1998, 527).

3. Es ist unzulässig, einen Normenkonmtrollantrag hilfsweise für den Fall zu stellen, dass das Gericht den verfrüht gestellten Antrag auch noch nach Inkrafttreten der angegriffenen Norm für unstatthaft hält.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, VwGO § 47,
Stichworte:Bebauungsplan, Inkrafttreten, Normenkontrollantrag, Rechtsschutz, vorbeugender,

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