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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 10.06.2003, Aktenzeichen: 9 ME 1/03 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 ME 1/03

Beschluss vom 10.06.2003


Leitsatz:Nach § 13 I 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit sie selbst zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (hier: für im Wohnbereich eines Wohnstiftes anfallenden Abfall). Die Überlassungspflicht entfällt nicht bei Einschaltung eines privaten Entsorgungsträgers.
Rechtsgebiete:KrW-/AbfG
Vorschriften:KrW-/AbfG 5 II, KrW-/AbfG § 11 I, KrW-/AbfG § 13 I 1,
Stichworte:Abfälle aus privaten Haushaltungen, Entsorgungsmonopol der öffentl.-rechtl. Entsorgungsträger, Überlassungspflicht, Fundstellen,
Verfahrensgang:VG Hannover 1 B 5401/02 vom 12.12.2002

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