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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 10.03.2008, Aktenzeichen: 1 LA 38/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 LA 38/07

Beschluss vom 10.03.2008


Leitsatz:1. Zur Rücknahme einer Baugenehmigung für eine Grenzgarage auf einem Standort, dessen Hängigkeit sich aus den Bauvorlagen nicht ergeben hat.

2. Die Zulassung einer Ausnahme für eine mehr als 3 m hohe Grenzgarage (§ 12 Abs. 3, 85 NBauO) allein wegen Hängigkeit des Geländes setzt grundsätzlich voraus, dass sich eine Garage auf dem Grundstück sonst nur mit Schwierigkeiten errichten ließe.
Rechtsgebiete:NBauO, VwVfG
Vorschriften:NBauO § 12 Abs. 1, NBauO § 12 Abs. 3, VwVfG § 48, VwVfG § 50,
Stichworte:Ausnahme, Baugenehmigung, Grenzgarage, Rücknahme,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 2 A 2/04 vom 01.07.2005

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