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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 10.01.2008, Aktenzeichen: 11 ME 479/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 ME 479/07

Beschluss vom 10.01.2008


Leitsatz:Der Gastwirt, der seinen Gästen mit der Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Internetterminals diejenigen technischen Geräte zugänglich macht, die diese benötigen, um im Internet an Sportwetten teilzunehmen, veranstaltet Glücksspiele nach dem objektiven Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch dann, wenn sich der Gastwirt in einem Automatenaufstellvertrag gegenüber dem Aufsteller verpflichtet hat, diesem das Recht zur Aufstellung der Geräte zu gewähren. Jedenfalls erfüllt die Zugänglichmachung der Übermittlungsgeräte die Tatbestandsalternative der Bereitstellung von Einrichtungen zum Veranstalten von Glücksspielen in der Strafvorschrift.
Rechtsgebiete:GlüStV, NGlüSpG, NLottG, StGB
Vorschriften:GlüStV § 9 Abs. 1 Nr. 3, NGlüSpG § 22 Abs. 2, NLottG § 3 Abs. 1, StGB § 284 Abs. 1,
Stichworte:Bereitstellung, Glücksspiel, Internet, Sportwette, Untersagung, Veranstalten,
Verfahrensgang:VG Stade, 6 B 1293/07 vom 19.11.2007

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