( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 09.08.2007, Aktenzeichen: 11 ME 290/07 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 ME 290/07

Beschluss vom 09.08.2007


Leitsatz:1. Ein Beschwerdeführer, der seine Beschwerdebegründung an ein unzuständiges Gericht, das zuvor mit dem Verfahren befasst war, adressiert, kann nur erwarten, dass sein fristgebundener Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird.

2. Die Weiterleitung per Fax gehört regelmäßig nicht zum ordentlichen Geschäftsgang.

3. In Ausnahmefällen kann für das unzuständige,Gericht, das mit der Sache vorher befasst war, die Verpflichtung bestehen, den bei ihm fehlerhaft eingereichten fristgebundenen Schriftsatz per Fax an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten (hier verneint).
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 60, ZPO § 85 Abs. 2,
Stichworte:Fax, Fristversäumnis, Geschäftsgang, geordneter, Schriftsatz, fistgebundener, Weiterleitung, Wiedereinsetzung,
Verfahrensgang:VG Stade 4 B 563/07 vom 25.06.2007

Volltext

Um den Volltext vom NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss vom 09.08.2007, Aktenzeichen: 11 ME 290/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/niedersaechsisches-ovg/niedersaechsisches-ovg-beschluss-vom-09-08-2007-az-11-me-29007

"NIEDERSAECHSISCHES-OVG - 09.08.2007, 11 ME 290/07" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN