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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 09.05.2008, Aktenzeichen: 4 LA 611/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 LA 611/07

Beschluss vom 09.05.2008


Leitsatz:Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist nicht erfüllt, wenn ein Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte von vornherein bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereithält und die Konzeption des Verkaufs dahin geht, die Geräte nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf den Empfang von Rundfunksendungen nicht zu ermöglichen.
Rechtsgebiete:RGebStV
Vorschriften:RGebStV § 1 Abs. 1 S. 1, RGebStV § 1 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Nutzungsmöglichkeit, Rundfunkempfangsgerät, Rundfunkgebührenpflicht, Tankstellen-Shop, Unternehmen, Verkauf, Verkaufspraxis, Vorführung, zum Empfang bereithalten,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 6 A 223/05 vom 03.05.2007

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