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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 09.01.2009, Aktenzeichen: 11 OA 409/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 OA 409/08

Beschluss vom 09.01.2009


Leitsatz:In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 12.11.2007 - 11 ME 373/07) legt der Senat beim Widerruf von Waffenbesitzkarten als Streitwert grundsätzlich (nur noch) den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrunde unabhängig von der Zahl der wirderrufenen Waffenbesitzkarten. In diesem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragenen Waffe mit enthalten. Für alle weiteren Waffen sind jeweils 750,00 Euro anzusetzen.

Für in Waffenbesitzkarten eingetragene Munitionserwerbsberechtigungen ist unabhängig von der Anzahl der Berechtigungen grundsätzlich ein Streitwert von 1.500,00 Euro anzusetzen.
Rechtsgebiete:GKG, WaffG
Vorschriften:GKG § 52 Abs. 2, WaffG § 10 S. 1, WaffG § 10 Abs. 3, WaffG § 10 Abs. 3 S. 1, WaffG § 10 Abs. 3 S. 2,
Stichworte:Streitwert: Munitionserwerbsberechtigung, Streitwert: Munitionserwerbsschein, Streitwert: Waffenbesitzkarte, Streitwert: Waffengesetz, Waffenrecht: Streitwert,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 11 A 4844/06 vom 25.09.2008

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