JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen: 10 ME 109/07
| Leitsatz: | 1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen. 2. Die Zuweisung eines Geschäftsgebietes an ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und der Satzung des Versicherungsunternehmens. |
| Rechtsgebiete: | BGB, NöVersG |
| Vorschriften: | BGB § 1004 Abs. 1 s. 2, NöVersG § 1 Abs. 1, NöVersG § 3 Abs. 1, NöVersG § 3 Abs. 2, NöVersG § 4 Abs. 1, |
| Stichworte: | Geschäftsgebiet, öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen, Regionalprinzip, Unterlassungsanspruch, Versicherungsunternehmen, Zum Unterlassungsanspruch eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens gegen Beeinträchtigungen seines Geschäftsgebietes durch das Zeichnen von Versicherungen durch ein anderes öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen, |
| Verfahrensgang: | VG Braunschweig, 1 B 16/07 vom 22.03.2007 |
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