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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 08.12.2008, Aktenzeichen: 7 ME 144/08 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 7 ME 144/08

Beschluss vom 08.12.2008


Leitsatz:1. Ist zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gewerbe unter Anordnung des Sofortvollzuges untersagt gewesen, scheidet eine Sperrwirkung gemäß § 12 GewO aus. Ziel des § 12 GewO ist es nicht, dem Gewerbetreibenden die Fortführung eines unerlaubt betriebenen Gewerbes zu ermöglichen.

2. Ebenfalls nicht anwendbar ist § 12 GewO, wenn die Gewerbeuntersagung nicht nur mit ungeordneten Vermögensverhältnissen, sondern auch mit strafgerichtlichen Verurteilungen begründet wird, sofern diese gewerbebezogen sind und nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit den Tatsachen stehen, die Anlass für den Unzuverlässigkeitsvorwurf in wirtschaftlicher Hinsicht sind.

3. Ein Gewerbebezug strafgerichtlicher Verurteilungen ist regelmäßig bei Eigentums- und Vermögensdelikten für alle Gewerbezweige zu bejahen.
Rechtsgebiete:GewO
Vorschriften:GewO § 12,
Stichworte:Gewerbeuntersagung, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Sperrwirkung, Verurteilung, strafgerichtliche,
Verfahrensgang:VG Oldenburg, 12 B 1781/08 vom 14.07.2008

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