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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 08.07.2008, Aktenzeichen: 13 LA 4/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 13 LA 4/08

Beschluss vom 08.07.2008


Leitsatz:Die Refinanzierung von Kosten des Erwerbs eines bereits betriebenen und im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses kommt weder über die öffentliche Förderung noch über Pflegesätze in Betracht, wenn diese Kosten nicht mit einer "Vermehrung von Krankenhaussubstanz" im Zusammenhang stehen. Gleiches gilt für Kosten der Anmietung oder Pacht, wenn diese an die Stelle solcher Erwerbskosten treten. Zweck der Kostenübernahme im Rahmen der Krankenhausfinanzierung ist nämlich die Refinanzierung von Investitionen, nicht von bloßen Transaktionen.
Rechtsgebiete:KHG
Vorschriften:KHG § 2 Nr. 2, KHG § 2 Nr. 3 a, KHG § 2 Nr. 5, KHG § 4, KHG § 5 Abs. 3, KHG § 8 Abs. 1 S. 2, KHG § 9 Abs. 2 Nr. 1, KHG § 17 Abs. 4 Nr. 1, KHG § 17 Abs. 5,
Stichworte:Förderung, Förderung der Nutzung von Anlagegütern, Investitionskosten, Krankenhausfinanzierung, Pflegesatz, Pflegesatzfähige Kosten, Trägerwechsel, Transaktion,
Verfahrensgang:VG Hannover, 5 A 1559/04 vom 24.08.2006

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