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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 08.02.2006, Aktenzeichen: 11 LA 82/05 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 LA 82/05

Beschluss vom 08.02.2006


Leitsatz:1. Für eine Gegenvorstellung besteht kein substantieller Anwendungsbereich, der es rechtfertigen könnte, sie im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit neben der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO weiter zuzulassen (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3.5.2005 - 11 ME 131/05 -, NJW 2005, 2171).

2. Mit einer Anhörungsrüge kann nicht nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden, sondern auch die schwerwiegende Verletzung von anderen Prozessgrundrechten, die sonst nur im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, wie z. B. des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 3 I, GG Art. 103 I, VwGO § 152a,
Stichworte:Anhörungsrüge, Gehör, rechtliches, Prozessgrundrecht, Willkürverbot,

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