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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 07.04.2009, Aktenzeichen: 8 OA 37/09 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 OA 37/09

Beschluss vom 07.04.2009


Leitsatz:1. § 47 Abs. 1 Satz 1 BRAO steht der ständigen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes für eine juristische Person des Öffentlichen Rechts nicht entgegen, wenn der Anwalt den Hoheitsträger nur unabhänigig berät und nicht organisatorisch eingegliedert ist.

2. Unter den genannten Bedingungen steht ein Rechtsanwalt auch nicht in "einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis" i. S. d. § 46 BRAO.

3. Die beratende Mitwirkung als Justitiar am Erlass einer Norm oder auch an der allgemeinen Gestaltung von Bescheiden, deren Inhalt zwingend aus einer Norm folgt, steht nach § 45 BRAO der anwaltlichen Vertretung in einem nachfolgenden Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides und mittelbar der Norm nicht entgegen.
Rechtsgebiete:ABH, BGB, BRAO, GG
Vorschriften:ABH § 6, ABH § 7, BGB § 134, BRAO § 45, BRAO § 46, BRAO § 47, GG Art. 12,
Stichworte:Beratungsvertrag, Berufsausübungsverbot, Berufsfreiheit, Interessenkollision, Justitiar, Rechtsanwalt, Tätigkeitsverbot, Versorgungswerk, Vertretungsverbot, berufsständisch,
Verfahrensgang:VG Hannover, 5 A 873/08 vom 30.01.2009

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