JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 07.03.2008, Aktenzeichen: 7 ME 24/08
| Leitsatz: | 1. Die notwendige Auswahl unter mehreren Bewerbern für die Marktfestsetzung nach § 69 Abs.1 GewO stellt eine Ermessensentscheidung dar, die von den Verwaltungsgerichten nach § 114 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG lediglich darauf zu überprüfen ist, ob die Behörde dem Zweck der Ermächtigung entsprechend gehandelt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. 2. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beachten. Das Aussetzungsverfahren dient nicht dazu, einem Beteiligten eine Rechtsposition einzuräumen, bei der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts bereits absehbar ist, dass sie einer Nachprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. 3. Es ist nicht verfahrens- oder ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde den bisherigen Marktbeschickern durch eine anomyme Umfrage die Gelegenheit gibt, sich zu der anstehenden Vergabeentscheidung zu äußern, und ihre Gremien deren Votum als "Entscheidungshilfe" mit berücksichtigen. 4. Es bedarf - angesichts der bestehenden Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten (§§ 45, 46 VwVfG, 114 VwGO) im Hauptsacheverfahren - regelmäßig gravierender Verfahrens- oder Ermessensfehler, um die Suspendierung einer Marktfestsetzung im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit den Folgen für die - vielfach existenzsichernden- Verdienstmöglichkeiten der Marktbeschicker und die Versorgung der Bevölkerung mit frischen Lebensmitteln zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | GewO, VwGO |
| Vorschriften: | GewO § 69, GewO § 69 a Abs. 1 Nr. 3, VwGO § 114 S. 2, |
| Stichworte: | Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlermessen, Ermessen, Marktfestsetzung, Wochenmarkt, |
| Verfahrensgang: | VG Hannover, 11 B 2933/07 vom 19.12.2007 |
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