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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 07.03.2003, Aktenzeichen: 4 ME 60/02 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 ME 60/02

Beschluss vom 07.03.2003


Leitsatz:Es ist nur dann zu erwarten, dass der Stiefvater seine hilfebedürftigen Stiefkinder unentgeltlich bei sich wohnen lässt, wenn sein Einkommen seinen Eigenbedarf und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen deckt. Ihnen ist ein Eigenbedarf zuzubilligen, der deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegt.
Rechtsgebiete:BSHG
Vorschriften:BSHG § 12, BSHG § 15a, BSHG § 16,
Stichworte:Eigenbedarf, Stiefvater, Wohnen, unentgeltliches,

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