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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 06.02.2007, Aktenzeichen: 4 PA 130/07 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 PA 130/07

Beschluss vom 06.02.2007


Leitsatz:1. Eine Finanzhilfe für die Beschäftigung einer Leiterin einer Kindertagesstätte, die keine sozialpädagogische Fachkraft i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist, kann erst gewährt werden, wenn eine positive Ausnahmeentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG vorliegt.

2. Die Gewährung der Finanzhilfe setzt nicht voraus, dass die Ausnahmeentscheidung vor Beginn des Finanzierungszeitraums beantragt und erteilt worden ist.
Rechtsgebiete:KiTaG
Vorschriften:KiTaG § 16, KiTaG § 4,
Stichworte:Ausnahme, Ausnahmeentscheidung, Finanzhilfe, gleichwertige Ausbildung, Kindertagesstätte, Personalkosten, sonstige Fachkraft, sozialpädagogische Fachkraft,
Verfahrensgang:VG Oldenburg 13 A 520/05 vom 09.09.2006

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