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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 05.06.2003, Aktenzeichen: 8 ME 87/03 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 8 ME 87/03

Beschluss vom 05.06.2003


Leitsatz:1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kann auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben oder ergänzt werden.

2. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan steht einem privilegierten Bodenabbauvorhaben in der Regel nicht entgegen, weil sie im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung ist, sondern dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin in erster Linie zukommt.

3. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauBG stehen einem Bodenabbauvorhaben zwar in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn der Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen an anderen Stellen ausweist. In Ausnahmefällen können Bodenabbauvorhaben aber dennoch an anderen als den vorgesehenen Standorten zugelassen werden, sofern die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird.
Rechtsgebiete:BauGB, NNatSchG, VwGO
Vorschriften:BauGB § 35 I Nr 3, BauGB § 35 III 3, NNatSchG § 19 I, VwGO § 80 III 1,
Stichworte:Begründung, Begründungsmangel, Bodenabbaugenehmigung, Flächennutzungsplan, Heilung, Kleiboden, Kleibodenabbau, Konzentrationsflächen, Landwirtschaft, Planungskonzeption, Privilegierung, Vorhaben, besonderes Interesse, sofortige Vollziehung,

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