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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 05.05.2009, Aktenzeichen: 4 PA 70/09 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 4 PA 70/09

Beschluss vom 05.05.2009


Leitsatz:1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag durch Vergleich, Klagerücknahme oder beiderseitige Erledigungserklärungen beendet worden ist. Etwas anderes gilt aus Gründen der Billigkeit lediglich dann, wenn sich das Verfahren ohne Zutun des Klägers erledigt hat oder wenn dieser vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen.

2. Tritt Bewilligungsreife für die begehrte Prozesskostenhilfe erst nach Abschluss der Instanz ein, weil die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorzulegenden Erklärungen erst nach diesem Zeitpunkt übermittelt werden, scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren aus.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 114, ZPO § 117,
Stichworte:Bewilligung, Bewilligungsreife, Erledigung, Hauptsache, Prozesskostenhilfe, nachträglich,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 4 A 240/07 vom 10.02.2009

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