JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 05.03.2008, Aktenzeichen: 7 MS 115/07
| Leitsatz: | 1. Die Planrechtfertigung ist im gerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn der Eigentümer durch das festgestellte Vorhaben nur mittelbar betroffen wird. In diesem Fall beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -). 2. Die Behauptung, die Wohn- und Lebensqualität als solche verschlechtere sich, eröffnet nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wenn nicht eine Verletzung konkret drittschützender Normen geltend gemacht wird. 3. Eine Summenbildung von Verkehrs- und Betriebsgeräuschen ist als Basis für die Beurteilung von Lärmeinwirkungen von den Regelwerken nicht vorgesehen. Die sektorale Betrachtung und Bewertung verschiedener Lärmquellen führt erst dann nicht mehr zu tragfähigen Ergebnissen, wenn aufgrund der Zusammenwirkung der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -). 4. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die TA Lärm als Orientierungshilfe für Seehafenumschlaganlagen heranzuziehen. |
| Rechtsgebiete: | 16. BImSchV, BImSchG, TA Lärm, VwGO, WaStrG |
| Vorschriften: | 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 2, BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1, TA Lärm, VwGO § 42 Abs. 2, VwGO § 80, VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80a Abs. 3 S. 2, WaStrG § 14 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Aussetzungsverfahren, Prüfungsmaßstab, Lärmbewertung, sektorale, Lebensqualität, Planrechtfertigung, Seehafenumschlaganlage, Verkehrs- und Betriebsgeräusche, Summenbildung, |
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