JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 05.02.2009, Aktenzeichen: 9 OA 349/08
| Leitsatz: | In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht. |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 15 Abs. 2 S. 1, RVG § 22 Abs. 1, RVG § 32 Abs. 1, |
| Stichworte: | Angelegenheit, dieselbe, Auftrag, Einzelstreitwert, Gesamtgegenstandswert, Tätigkeitsrahmen, |
| Verfahrensgang: | VG Osnabrück, 1 A 104/07 vom 13.10.2008 |
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