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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 05.02.2009, Aktenzeichen: 9 OA 349/08 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 9 OA 349/08

Beschluss vom 05.02.2009


Leitsatz:In getrennten, die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen betreffenden, parallelen Klageverfahren können die Streitgegenstände wegen Art. 3 Abs. 1 GG gebührenrechtlich nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des §§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, 22 Abs. 1 RVG gewertet werden, wenn zugleich die Gerichtskosten in den jeweiligen Klageverfahren nach den jeweils festgesetzten Einzelstreitwerten berechnet werden. Ein sachlicher Grund, entgegen § 32 Abs. 1 RVG einerseits Einzelstreitwerte und andererseits einen Gesamtgegenstandswert zugrunde zu legen, besteht nicht.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 15 Abs. 2 S. 1, RVG § 22 Abs. 1, RVG § 32 Abs. 1,
Stichworte:Angelegenheit, dieselbe, Auftrag, Einzelstreitwert, Gesamtgegenstandswert, Tätigkeitsrahmen,
Verfahrensgang:VG Osnabrück, 1 A 104/07 vom 13.10.2008

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