JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 04.10.2004, Aktenzeichen: 1 MN 225/04
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag besteht nicht (mehr), wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen einstweilige Außervollzugsetzung der Antragsteller erstrebt, durch Baugenehmigungen bereits im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen vom Antragsteller angefochten worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden sind. 2. Zur Nachverdichtung durch die Festsetzung einer rückwärtigen, zweiten Bauzeile. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 47 VI, VwGO § 80a III, |
| Stichworte: | Außervollzugsetzung, Bebauungsplan, Nachbarschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Rückwärtige Bebauung, |
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