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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 04.10.2004, Aktenzeichen: 1 MN 225/04 



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 1 MN 225/04

Beschluss vom 04.10.2004


Leitsatz:1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrolleilantrag besteht nicht (mehr), wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes, dessen einstweilige Außervollzugsetzung der Antragsteller erstrebt, durch Baugenehmigungen bereits im Wesentlichen ausgenutzt worden sind. Das gilt auch dann, wenn diese Baugenehmigungen vom Antragsteller angefochten worden und daher noch nicht bestandskräftig geworden sind.

2. Zur Nachverdichtung durch die Festsetzung einer rückwärtigen, zweiten Bauzeile.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 47 VI, VwGO § 80a III,
Stichworte:Außervollzugsetzung, Bebauungsplan, Nachbarschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Rückwärtige Bebauung,

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