JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 04.08.2009, Aktenzeichen: 13 LA 153/08
| Leitsatz: | 1. Die individuelle Bekanntgabe einer an einen bestimmten Personenkreis gerichteten Allgemeinverfügung schränkt deren Adressatenkreis nicht ein. Die Bekanntgabe an eine natürliche Person, die zugleich mehrere juristische Personenen nach außen vertritt, bewirkt deshalb (auch) eine Bekanntgabe an diese juristischen Personen, wenn diese vom Adressatenkreis der Allgemeinverfügung erfasst sind. 2. Ein Verstoß gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit kann nur dann eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn die geregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum Aufgabenbereich der handelnden Behörde aufweist und dies offenkundig ist. Davon ist bei einer von einer Gemeinde erlassenen Allgemeinverfügung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 IfSG nicht auszugehen. |
| Rechtsgebiete: | IfSG, VwVfG |
| Vorschriften: | IfSG § 17 Abs. 2, VwVfG § 3a Abs. 1, VwVfG § 41 Abs. 2, VwVfG § 44 Abs. 1, |
| Stichworte: | Allgemeinverfügung, Bekanntgabe, E-Mail, Empfangsbote, Empfangsvertreter, Gesundheitsschädling, |
| Verfahrensgang: | VG Oldenburg, 7 A 117/06 vom 15.07.2008 |
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