JuraForum.de > Urteile > NIEDERSAECHSISCHES-OVG > Beschluss vom 03.12.2008, Aktenzeichen: 1 MN 257/08
| Leitsatz: | 1. Es bleibt unentschieden, ob auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO verlangt werden kann, der Gemeinde die Fortführung von Rodungsarbeiten zu untersagen, mit denen Flächen zur Ausnutzung von Bebauungsplanfestsetzungen vorbereitet werden sollen. 2. Ein sog. Schiebe- oder Hängebeschluss kommt in Normenkontrolleilverfahren nur dann in Betracht, wenn bei Fortführung begonnener Umsetzungsmaßnahmen Rechte oder Interessen dieses Antragstellers irreversibel berührt zu werden drohen. Er muss alles unternommen haben, um dem Gericht die Chance zu rechtzeitiger Entscheidung zu erhalten. Außerdem muss nach derzeitigem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Eilantrag erfolgreich sein wird. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, GG, VwGO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 4, GG Art. 19 Abs. 4, VwGO § 123, VwGO § 47 Abs. 6, |
| Stichworte: | Hängebeschluss, Normenkontrolle, Normenkontrolleilverfahren, Raumordnung: Ziel, Raumordnungsprogramm, Regionales, Rodung, Schiebebeschluss, Wald, |
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