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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 03.11.2005, Aktenzeichen: 11 ME 146/05 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 11 ME 146/05

Beschluss vom 03.11.2005


Leitsatz:1. Ist die Kostenbelastung gegenüber einem Zustandsstörer wegen fehlender Zumutbarkeit von Verfassungs wegen als begrenzt anzusehen muss die Verwaltung auch über die Begrenzung der Kostenbelastung des Grundstückseigentümers entscheiden (vgl. BVerfG, Besch. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. , BVerfGE 102,1).

2. Bei der Entscheidung, wer die Kosten einer Kampfmittelbeseitigung ganz oder anteilig zu tragen kann, kann z. B. berücksichtigt werden, welchen Verkehrswert das Grundstück nach der Räumung hat, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages ausgegangen sind, ob die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren sich aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen ergeben, ob die Bundesrepublik hinsichtlich der auf dem Grundstück befindlichen Kampfmittel (Munition / Waffen) als Handlungs- und/oder Zustandsstörer anzusehen ist.
Rechtsgebiete:Nds. SOG
Vorschriften:Nds. SOG § 7 I, Nds. SOG § 7 II,
Stichworte:Grundstück: Zustandsstörer, Kampfmittelbeseitigung, Kosten: Kampfmittelbeseitigung, Munition: Grundstück, Zustandsstörer,

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