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JuraForum.deUrteileNIEDERSAECHSISCHES-OVGBeschluss vom 01.07.2009, Aktenzeichen: 5 ME 118/09 

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Aktenzeichen: 5 ME 118/09

Beschluss vom 01.07.2009


Leitsatz:Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.). Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat.
Rechtsgebiete:GG, ZPO
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, ZPO § 920 Abs. 2,
Stichworte:Auswahlverfahren, Bewerberkreis, Bewerbungsverfahrensanspruch, Dienstposten, höherwertiger, Glaubhaftmachung, Konkurrentenstreitigkeit, Leistungsgrundsatz,
Verfahrensgang:VG Lüneburg, 1 B 77/08 vom 21.04.2009

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