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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum08 / 2008 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 08 / 2008



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 142/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:SGB XII, ZPO
Schlagworte:Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung, Anordnung von Ratenzahlung, Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Nachprüfungsverfahren, Einkommen, einzusetzendes, Berechnung, Fahrtkosten, Beschäftigung, auswärtige, Familienheimfahrten
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 142/08



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 18/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG, TzBfG
Schlagworte:Betriebsrat, Mitbestimmung, Einstellung, Zustimmungsverweigerung, Benachteiligung, Aufstockung, Verlängerung, Arbeitszeit, freier Arbeitsplatz, Arbeitszeitkonzept, arbeitsplatzbezogene Merkmale
Leitsatz:1. Dem Betriebsrat steht ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zu, wenn der Arbeitgeber trotz Vorliegens eines Aufstockungsantrags eines in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmers gemäß § 9 TzBfG einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz mit einem externen Bewerber besetzen will.

2. Ein Anspruch auf Verlängerung der vertraglichen Arbeitszeit besteht nur, wenn ein freier Arbeitsplatz besetzt werden soll. Dies ist bei einer nur befristeten Einstellung zur Krankheitsvertretung nicht der Fall.

3. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des § 9 TzBfG nicht verpflichtet, einen freien Teilzeitarbeitsplatz zu splitten, um die vertragliche Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf 100 % einer Vollzeitarbeitsstelle aufzustocken.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 18/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 153/08 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Sozialplanabfindung, Stichtagsregelung, Aufhebungsvertrag: Nachbesserungsklausel, Vertragsauslegung
Leitsatz:Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren sie, dass der Arbeitnehmer Leistungen aus einem noch abzuschließenden Sozialplan bekommen solle, falls dieser günstiger sei, so hat eine solche Nachbesserungsklausel regelmäßig den Sinn, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialplanleistungen gerade für den Fall einzuräumen, dass der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans wegen seines frühzeitigen Ausscheidens nicht mehr erfasst wird (BAG Urt. v. 06.08.1997 - 10 AZR 66/97 ).

Schließen die Parteien indessen zur Beendigung eines Kündigungsschutzprozesses einen Aufhebungsvergleich unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren zugleich, dass für den Fall, dass noch vor dem Ausscheiden des Klägers ein Sozialplan in Kraft tritt, der von seinem zeitlichen und persönlichen Anwendungsbereich auch den Kläger erfasst, die einzelvertragliche Abfindung auf eine etwaige höhere Abfindung aus dem Sozialplan angerechnet wird, handelt es sich nicht um eine Nachbesserungsklausel, sondern um eine Anrechnungsklausel. Diese kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des künftigen Sozialplans fällt, d.h. einen betriebsverfassungsrechlichen Anspruch auf die Sozialplanabfindung erwirbt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 153/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 23/08 vom 19.08.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, MTV, BurlG, EFZG
Schlagworte:Sachverständiger, Tarifvertrag, Abrechnung, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Verstoß gegen BUrlG
Leitsatz:1. Es zählt nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, ob die durch den Arbeitgeber nach § 16 MTV des privaten Omnibusgewerbes in Schleswig-Holstein unstreitig tarifgerecht erfolgte Abrechnung des Urlaubsentgelts mit den gesetzlichen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes in Einklang steht.

2. Das Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bezieht sich auf die Durchführung der Rechtsnorm (hier: § 16 MTV n.F.), nicht aber darauf, ob die Rechtsnorm ihrerseits gegen höherrangiges Recht (hier: § 12 BurlG) verstößt. Das Überwachungsrecht besteht gegenüber dem Arbeitgeber, der die Rechtsnorm (hier: § 16 MTV n.F.) zu beachten hat, nicht jedoch gegenüber dem Normgeber (hier: den Tarifvertragsparteien), der die Rechtsnorm erlassen hat.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 23/08


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