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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum02 / 2008 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 02 / 2008



Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 284/07 vom 28.02.2008




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 475/07 vom 27.02.2008


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 414/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB, TV Lohn/West (Baugewerbe)
Schlagworte:Hamburger Lohntabelle, schuldrechtliche Verpflichtung, OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung
Leitsatz:1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS)

2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.

3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 414/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 417/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:TVG, BGB, TV Lohn/West (Baugewerbe)
Schlagworte:Hamburger Lohntabelle, schuldrechtliche Verpflichtung, OT-Mitgliedschaft, Tarifvertrag, Kündigung, Nachwirkung, andere Abmachung, Einzelvertrag, Verzicht, im Voraus, Verdrängung, Wiederaufleben, nichtig, Auslegung
Leitsatz:1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS).

2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.

3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 417/07


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