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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum09 / 2007 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 518/06 vom 26.09.2007

Rechtsgebiete:EGBGB, EugVO, Burgerlijk Wetboek der Niederlande
Schlagworte:Zuständigkeit, deutsche Arbeitsgerichte , Auflösungsgesuch, Arbeitgeber, niederländisches Recht, außerordentliche Kündigung, eigenmächtige Urlaubnahme, Aufhebungsgrund
Leitsatz:1. Gemäß Art. 18 Abs. 1, Art 20 Abs. 1 EugVO sind für Klagen eines ausländischen Arbeitgebers, die gegen seinen in einem anderen Mitgliedsstaat wohnenden Arbeitnehmer gerichtet sind, die Gerichte des Wohnsitzes des Arbeitnehmers zuständig.

2. Für ein bedingtes Auflösungsgesuch eines niederländischen Arbeitgebers nach Artikel 7:685 Burgerlijk Wetboek sind dann die deutschen Arbeitsgerichte zuständig, auch wenn der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer parallel zu diesem Verfahren in den Niederlanden Klage gegen eine fristlose Kündigung erhoben hat.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 3 Sa 518/06



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 4 Sa 192/07 vom 20.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Behauptung eines sexuellen Verhältnisses, fristlose Kündigung
Leitsatz:Eine fristlose Kündigung kann wirksam sein, wenn eine Mitarbeiterin gegenüber einem Kollegen wahrheitswidrig erklärt, sie habe ein Verhältnis mit dem Geschäftsführer ihres Arbeitgebers gehabt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 Sa 192/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 6 TaBV 14/07 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsrat, Betriebsratstätigkeit, Raum, Räumlichkeiten, Überlassung, Beschaffenheit, Ausstattung, Mitbenutzung, Räume für Betriebsratstätigkeit
Leitsatz:1. Die dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zu überlassenden Räume müssen so beschaffen sein, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Es muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen sowie sich dorthin zur Lektüre zurückzuziehen. Dazu bedürfen die Räume einer ausreichenden Größe, funktionsgerechten Ausstattung und Lage.

2. Die Größe des Raumes richtet sich danach, von wie vielen Personen er gleichzeitig genutzt werden soll und welche Einrichtungsgegenstände in ihm untergebracht werden müssen.

3. Zur funktionsgerechten Ausstattung gehört neben der Beleuchtung, Belüftung und Heizung eine angemessene Einrichtung.

4. Erforderlich ist, dass der Raum optisch und akustisch abgestimmt ist, so dass ihn Zufallszeugen von außen nicht einsehen oder abhören können, ohne besonderen Aufwand zu betreiben. Der Raum muss verschließbar sein.

5. Nicht erforderlich ist, dass der Raum dem Betriebsrat ausschließlich zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Mitnutzung kann ausreichend sein.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 6 TaBV 14/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 134/07 vom 19.09.2007

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Sozialplan, Auslegung, Abfindung, Berechnung, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung, Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Regelungslücke
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 134/07


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