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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum06 / 2007 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 06 / 2007



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 68/07 vom 22.06.2007




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 TaBV 12/07 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Schlagworte:Raucherpause - Mitbestimmung des Betriebsrats - bezahlte Pause - Ausstempeln - Spruch der Einigungsstelle
Leitsatz:Die Einigungsstelle überschreitet ihre Kompetenz, wenn sie durch Spruch die Vergütungspflicht einer Raucherpause regelt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 12/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 1 Ta 81/07 vom 20.06.2007

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG
Schlagworte:Gegenstandswert - Antrag auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds
Leitsatz:Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist regelmäßig mit dem Ausgangswert von 4.000,00 EUR angemessen bewertet.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 81/07

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 83/07 vom 12.06.2007

Rechtsgebiete:BEEG/BErzGG
Schlagworte:Elternzeit, Verringerung der Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, dringende betriebliche Gründe, unbefristete Ersatzeinstellung, Lage der Arbeitszeiten
Leitsatz:1. Nach § 15 Abs. 6 BEEG hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit Anspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Diese liegen u. a. vor, wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist, der Arbeitnehmer mit der verringerten Arbeitszeit nicht eingeplant werden kann oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht.

2. Auf eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kann sich der Arbeitgeber dann nicht berufen, wenn der Arbeitgeber bereits vor der fristgemäßen Erklärung des Arbeitnehmers über die Zeiten der beanspruchten Elternzeit (§§ 16 Abs. 1 S. 1; 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5) unbefristet eine Ersatzkraft einstellt.

3. § 15 Abs. 7 BEEG begründet nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit jedoch mit einer konkreten Verteilungsvorgabe der Arbeitszeiten verbinden. In dem Fall ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 3 BGB verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu den geforderten Arbeitszeiten zu beschäftigen.

4. Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten können dringende betriebliche Gründe nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BEEG entgegenstehen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 83/07


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