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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum07 / 2006 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 07 / 2006



Insgesamt sind 10 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 TaBV 37/05 vom 04.07.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Vergütungsordnung, Tarifvertrag, Herauswachsen, Weitergeltung
Leitsatz:Wächst ein Betrieb aus dem fachlichen Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages mit Entgeltgruppenordnung heraus, steht dem Betriebsrat weiterhin ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu, solange nicht eine neue Entgeltgruppenregelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vereinbart worden ist.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 TaBV 37/05



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 119/06 vom 04.07.2006

Rechtsgebiete:SGB V, SGB IV, BGB
Schlagworte:Betriebsrente, rückständige Sozialversicherungsbeiträge, Einbehalt und Zahlung von laufenden Versorgungsansprüchen, Einrede der Entreicherung
Leitsatz:1. Der Arbeitgeber, als Schuldner/ Träger der Betriebsrente, hat als so genannte Zahlstelle auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den laufenden Betriebsrenten einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen, §§ 256 Abs. 2 S. 1; 255 Abs. 2 S. 1 SGB V. Der Arbeitgeber kommt hierdurch seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung als Zahlstelle nach. Er wird dadurch nicht zum Beitragsschuldner.

2. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitigen Einbehalt schuldhaft versäumt hat. Er hat lediglich zu beachten, dass der Betragsschuldner/ Betriebsrentner durch den nachträglichen Einbehalt nicht oder nicht stärker sozialhilfebedürftig wird, § 255 Abs. 2 S. 1 SGB V i. V. m. § 51 Abs. 2 SGB I.

3. Der nachträgliche Einbehalt rückständiger Sozialversicherungsbeiträge nach §§ 255 Abs. 2 S. 1; 256 Abs. 2 S. 1 SGB V ist kein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Arbeitgebers nach §§ 812 ff. BGB. Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 119/06


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