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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum08 / 2005 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 161/05 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsratstätigkeit, Umsetzung, Freistellung, Schichtdienst, Nachtzuschläge
Leitsatz:1. Nach dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 BetrVG können neben der reinen Arbeitsfreistellung auch andere, die vertragliche Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds betreffende Maßnahmen geboten sein, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen (BAG, Beschl. v. 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -). Solche Maßnahmen können z. B. in der Versetzung von der Wechsel- in die Tagesschicht oder der Versetzung vom Außen- in den Innendienst bestehen.

2. Angesichts des dem Betriebsverfassungsrecht beherrschenden Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweist sich im Einzelfall die Änderung der Arbeitsbedingungen (hier: Umsetzung von Wechsel- in die Tagesschicht) im Verhältnis zur Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts als das die betrieblichen Interessen weniger tangierende Mittel.

3. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Beibehaltung der geschuldeten Vergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG bezieht sich in erster Linie auf die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass.

4. In dem Individualprozess eines Betriebsratsmitglieds über Höhe und Grund des ihm nach § 37 Abs. 2 BetrVG zustehenden Lohns sind die betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen (hier: Erforderlichkeit der Umsetzung von Wechsel- in Normalschicht) des Lohnanspruchs als Vorfrage mit zu entscheiden. Betrifft der Streit indessen allein die betriebsverfassungsrechtliche Frage, ob die geforderte Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, so ist dieser Streit im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.

5. Es ist dem einzelnen Betriebsratsmitglied mithin versagt, sich im Rahmen seiner Lohnklage nach § 37 Abs. 2 BetrVG pauschal, d. h. losgelöst von konkreten Einzelfällen, darauf zu berufen, dass für die ordnungsgemäße Erledigung der Betriebsratsaufgaben generell die Umsetzung von Wechselschicht in die Normalschicht erforderlich gewesen sei. Diese Streitfrage ist zwischen den Betriebsparteien (nicht Arbeitsvertragsparteien) im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu prüfen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 161/05



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 1 Sa 212/05 vom 25.08.2005

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, unzulässiger Antrag auf befristete Verringerung
Leitsatz:Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG kann nicht für einen befristeten Zeitraum (befristet) gestellt werden. Ein solcher Antrag ist nicht ordnungsgemäß. Befristet verringert werden kann die Arbeitszeit nur einvernehmlich.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 1 Sa 212/05

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 173/05 vom 09.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, TVG
Schlagworte:Alterssicherung, Umstellung auf Prämienlohn
Leitsatz:§ 9 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein verbietet nicht die Einführung eines Prämienlohnes, der dazu führt, dass der effektive Bruttolohn unter den Verdienstsicherungsbetrag fällt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 173/05

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 162/05 vom 08.08.2005

Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Schlagworte:Festsetzung, Betrag des Auftraggebers
Leitsatz:Macht eine Partei, der im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet worden war, später geltend, die neben der Kostenerstattung der Landeskasse geleisteten Zahlungen hätten dem Prozessbevollmächtigten nicht zugestanden und seien von ihm zu erstatten, so ist dies nicht im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 BRAGO (jetzt § 11 RVG)festzustellen, da es sich um einen außergebührenrechtlichen Einwand handelt.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 162/05


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