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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum11 / 2004 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 11 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 TaBV 19/04 vom 23.11.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG
Schlagworte:Kündigung, krankheitsbedingt, Betriebsrat, Widerspruch, Versetzungsmöglichkeit, Stellenausschreibung, Auswahlentscheidung, unrelevant, Ursachenzusammenhang
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 TaBV 19/04



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 202/04 vom 23.11.2004

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Abmahnung, beharrliche Arbeitsverweigerung, Direktionsrecht, Zurückbehaltungsrecht
Leitsatz:1. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Aufforderung durch den Arbeitgeber bewusst und nachhaltig der Arbeitspflicht nicht nachkommt.

2. Eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht rechtfertigt in der Regel eine außerordentliche Kündigung, zumindest aber den Ausspruch einer Abmahnung.

3. Eine vertragswidrige Arbeitsverweigerung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnimmt, weil ihm ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB zusteht. Ein Zurückbehaltungsrecht setzt einen fälligen Gegenanspruch voraus.

4. Der Arbeitnehmer darf von einem bestehenden Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen. Danach darf der Arbeitnehmer unter anderem die Arbeit nicht verweigern, wenn

- der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist,

- nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist,

- dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder

- der Lohnanspruch auf andere Weise gesichert ist

(LAG Köln, Urt. v. 19.05.1999 - 2 Sa 1149/98 -).
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 202/04

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Sa 337/04 vom 16.11.2004

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Berufung, Zulässigkeit, Verwerfung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Sorgfaltsanforderung, verlängerte Begründungsfrist, letzter Tag, Büroumzug
Leitsatz:1. Zu den im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfenden Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zählt neben der Überwachung sog. Notfristen vor allem die Sicherstellung der Fertigstellung fristgebundener Schriftsätze und deren fristgerechte Einreichung bei Gericht. Hierzu bedarf es einer vorausschauenden Arbeitsplanung.

2. Die Bearbeitung der Rechtssache auf den letzten Tag der Notfrist zu verschieben, obgleich an den zwei vorangehenden Tagen ein Kanzleiumzug stattfindet, ist ein fahrlässiger Verstoß gegen eine vorausschauende Arbeitsplanung. Mit umzugsbedingten Organisationsstörungen (Fehlleistungen des Personals, falscher Aktenzuordnung, Störungen in der EDV etc.), die der fristgerechten Fertigung des Schriftsatzes am ersten Arbeitstag in neuen Büroräumen entgegenstehen, muss der Rechtsanwalt rechnen.

3. Die Sorgfaltsanforderungen zur Einhaltung einer bereits nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Berufungsbegründungsfrist sind gegenüber derjenigen der eigentlichen Notfrist deutlich erhöht, da eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgeschlossen ist.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Sa 337/04

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 349/04 vom 09.11.2004

Rechtsgebiete:KSchG, InsO
Schlagworte:Kündigung, Sozialauswahl, Insolvenz, Interessenausgleich, Namensliste, grob fehlerhaft
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 349/04


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