JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein > Verkündungsdatum > 07 / 2003
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| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG |
| Leitsatz: | Bei der Wertfestsetzung eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG ist auch die Betriebsgröße und die sich daraus ergebende Betriebsratsgröße von Bedeutung. Der Wert des Streitgegenstandes für die anwaltliche Gebührenberechnung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bestimmt sich bei einem durchschnittlich gelagerten Betriebsratswahlanfechtungsverfahren auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 BRAGO nach dem Hilfswert .von 4000,00 Euro für die Bewertung der Frage der Existenz des Gremiums an sich , beginnend gem. § 9 BetrVG mit dem ersten Betriebsratsmitglied. Für jedes weitere Betriebsratsmitglied ist dieser Betrag um 1/4 des Wertes nach § 8 Abs. 2 BRAGO, also um 1000,00 Euro zu erhöhen . |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 3 Ta 215/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, KSchG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, nachträgliche Zulassung, Begründung, Unkenntnis des Beginns der Klagefrist gegen Kündigungsschutzklage |
| Leitsatz: | Eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage besteht dann nicht, wenn die Frist des § 4 KSchG verstrichen ist und der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage voraussichtlich keine Erfolgsaussicht bietet. Eine Erfolgsaussicht für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, er habe die Frist von 3 Wochen gekannt, sei aber irrig davon ausgegangen, dass die Frist erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beginne. Einem Arbeitnehmer ist zuzumuten, dass er sich über rechtliche Voraussetzungen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis informiert. Dazu gehört auch die Information über die Klagefrist und den Fristbeginn. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 105/05 | |