JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Betriebsrat und Sachmittel und Informations- und Kommunikationstechniken und Intranet und Erforderlichkeit |
| Leitsatz: | Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein innerbetriebliches elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (Intranet) besteht, hat auch der Betriebsrat im Rahmen seiner gegenüber den Arbeitnehmern bestehenden Unterrichtungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Nutzung dieses Systems. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die betriebsinterne Kommunikation per Intranet gängige Praxis ist, wie z.B. in einem High-tech-Unternehmen der Elektroindustrie. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 25/02 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Schlagworte: | Anspruch auf Teilzeit - Streitwert |
| Leitsatz: | Der Gegenstandswert für Streitigkeiten über den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) ist wie bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag der Vergütung, jedoch begrenzt auf den Gegenstandswert nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG (Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr) festzusetzen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 Ta 190/02 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Ordnungsgeldbeschluss fünf Tage nach Urteilsverkündung, persönlich geladene Partei, Ladung zum Kammertermin |
| Leitsatz: | 1. Ein Ordnungsgeldbeschluss gegen eine zu einem Kammertermin ordnungsgemäß persönlich geladene Partei, die nicht erschienen ist, muss durch die vollbesetzte Kammer ergehen. Nach §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO entscheidet "das Gericht", im Kammertermin mithin unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, ob die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vorliegen. 2. Dies schließt indessen nicht aus, dass die vollbesetzte Kammer bei Ausbleiben der persönlich geladenen Partei im Kammertermin es dem Vorsitzenden überlässt, z.B. für den Fall ungenügender Entschuldigung der Partei, nach der mündlichen Kammerverhandlung einen Ordnungsgeldbeschluss zu erlassen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Verhängung eines Ordnungsgeldes regelmäßig durch den Vorsitzenden allein, § 53 ArbGG. 3. Die Rechtfertigung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegt allein darin, dass die gerichtliche Sachaufklärung pflichtwidrig behindert und somit der Fortgang des Verfahrens wegen des Ausbleibens der Partei vereitelt wird (Erzwingungscharakter). 4. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet aus, wenn das Gericht ungeachtet der Abwesenheit der persönlich geladenen Partei den Rechtsstreit durch Protokollierung eines Prozessvergleichs oder Erlass eines Urteils beendet. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Ta 218/02 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, GKG |
| Schlagworte: | Weiterbeschäftigungsantrag, unechter Hilfsantrag, Wertfestsetzung, Berücksichtigung |
| Leitsatz: | Stellt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Obsiegens" den Hilfsantrag, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt auch für die Wertfestsetzung für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 224/02 | |