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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Schleswig-HolsteinVerkündungsdatum01 / 2003 

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Entscheidungen 01 / 2003



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 TaBV 25/02 vom 28.01.2003

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Betriebsrat und Sachmittel und Informations- und Kommunikationstechniken und Intranet und Erforderlichkeit
Leitsatz:Sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein innerbetriebliches elektronisches Informations- und Kommunikationssystem (Intranet) besteht, hat auch der Betriebsrat im Rahmen seiner gegenüber den Arbeitnehmern bestehenden Unterrichtungspflichten gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Nutzung dieses Systems. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn die betriebsinterne Kommunikation per Intranet gängige Praxis ist, wie z.B. in einem High-tech-Unternehmen der Elektroindustrie.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 TaBV 25/02



LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 4 Ta 190/02 vom 23.01.2003

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Anspruch auf Teilzeit - Streitwert
Leitsatz:Der Gegenstandswert für Streitigkeiten über den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) ist wie bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung auf den 36-fachen Unterschiedsbetrag der Vergütung, jedoch begrenzt auf den Gegenstandswert nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG (Arbeitsentgelt für ein Vierteljahr) festzusetzen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 Ta 190/02

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 5 Ta 218/02 vom 16.01.2003

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Ordnungsgeldbeschluss fünf Tage nach Urteilsverkündung, persönlich geladene Partei, Ladung zum Kammertermin
Leitsatz:1. Ein Ordnungsgeldbeschluss gegen eine zu einem Kammertermin ordnungsgemäß persönlich geladene Partei, die nicht erschienen ist, muss durch die vollbesetzte Kammer ergehen. Nach §§ 51 Abs. 1 ArbGG, 141 Abs. 3 ZPO entscheidet "das Gericht", im Kammertermin mithin unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter, ob die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vorliegen.

2. Dies schließt indessen nicht aus, dass die vollbesetzte Kammer bei Ausbleiben der persönlich geladenen Partei im Kammertermin es dem Vorsitzenden überlässt, z.B. für den Fall ungenügender Entschuldigung der Partei, nach der mündlichen Kammerverhandlung einen Ordnungsgeldbeschluss zu erlassen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgt die Verhängung eines Ordnungsgeldes regelmäßig durch den Vorsitzenden allein, § 53 ArbGG.

3. Die Rechtfertigung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes liegt allein darin, dass die gerichtliche Sachaufklärung pflichtwidrig behindert und somit der Fortgang des Verfahrens wegen des Ausbleibens der Partei vereitelt wird (Erzwingungscharakter).

4. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes scheidet aus, wenn das Gericht ungeachtet der Abwesenheit der persönlich geladenen Partei den Rechtsstreit durch Protokollierung eines Prozessvergleichs oder Erlass eines Urteils beendet.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 5 Ta 218/02

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Beschluss, 2 Ta 224/02 vom 14.01.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, GKG
Schlagworte:Weiterbeschäftigungsantrag, unechter Hilfsantrag, Wertfestsetzung, Berücksichtigung
Leitsatz:Stellt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit "für den Fall des Obsiegens" den Hilfsantrag, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt auch für die Wertfestsetzung für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 224/02


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