JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein > Verkündungsdatum > 10 / 2002
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Betriebsübergang, Widerrufsrecht |
| Leitsatz: | 1. Der Widerruf des Arbeitnehmers infolge eines Betriebsübergangs ist ein Gestaltungsrecht und erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem alten oder neuen Arbeitgeber. 2. Da es sich bei dem Widerspruch um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, kann ein einmal erklärter Widerspruch weder ausdrücklich noch konkludent vom Arbeitnehmer zurückgenommen werden. 3. Das aus dem Widerspruch folgende Recht des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber kann gemäß § 242 BGB verwirken. 4. Sofern der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang wirksam widersprochen hat und gleichwohl seine Arbeit bei dem Betriebserwerber kommentarlos aufnimmt, mithin das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber unverändert fortsetzt, kann er sich zumindest nach Ablauf von mehr als drei Monaten nicht mehr auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber (Betriebsveräußerer) berufen. In einem solchen handelt er treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 206 c/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Kündigung, Betriebsrat, Anhörung, Arbeitgeber, Mitteilungspflicht, Kündigungsgründe, Kündigungsschutz, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Probezeit |
| Leitsatz: | 1. Durch die pauschale Angabe von Kündigungsgründen - z. B. "Arbeitsverweigerung", "hohe Krankheitszeiten" - oder die Angabe eines Werturteils - z. B. "ungenügende Arbeitsleistung", "fehlende Führungsqualitäten" - erfüllt der Arbeitgeber grundsätzlich seine Mitteilungspflichten gemäß § 102 BetrVG nicht. 2. Die subjektive Determination der Mitteilungspflichten bedingt indessen, dass die pauschale Umschreibung des Kündigungsgrundes durch ein Werturteil oder durch subjektive Vorstellungen des Arbeitgebers ausnahmsweise dann genügt, wenn der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht nicht mit konkreten Tatsachen begründen kann. Die Kündigung ist dann möglicherweise sozialwidrig, aber nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam. 3. Sofern der Kündigungsschutz noch keine Anwendung findet, genügt im Rahmen der Betriebsratsanhörung die Mitteilung eines bloßen, durch Tatsachen nicht belegbaren Werturteils. 4. Aufgrund der generellen Kündigungsfreiheit während der ersten 6 Beschäftigungsmonate ist der Arbeitgeber im Rahmen der Mitteilungspflichten gemäß § 102 BetrVG nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der an ihn von Dritten herangetragenen Beschwerden über den Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr genügt er seiner Mitteilungspflicht, wenn er dem Betriebsrat das sich hieraus für ihn ergebende Werturteil über den Arbeitnehmer mitteilt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 345/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Schlagworte: | Altersteilzeit, Insolvenzsicherung, Bürgschaft, Fortfall der Sicherungsabrede, Herausgabe der Bürgschaftsurkunde |
| Leitsatz: | Aus dem Wesen einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell folgt, dass eine Kündigung während der Freistellungsphase im Allgemeinen ausgeschlossen ist. Kündigt der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, so ist diese Kündigung nach § 113 InsO zulässig. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass der Rechtsgrund für eine Bürgschaft, die der Sicherung der erdienten Ansprüche des Arbeitnehmers dienen soll, fortfällt. Der Rechtsgrund der Bürgschaftsabrede liegt in der bereits erdienten Vergütungsforderung, die durch die Kündigung nicht beseitigt wird. Der Insolvenzverwalter kann daher nicht aus diesem Grund die Bürgschaftsurkunde herausverlangen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 246/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Wiedereinstellungsanspruch, krankheitsbedingte Kündigung |
| Leitsatz: | Ob ein Anspruch auf Wiedereinstellung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nach Fortfall der Kündigungsgründe in Betracht kommt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist ein Arbeitnehmer, der nach einer krankheitsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung erreichen will, gehalten, den Wiedereinstellungsanspruch spätestens etwa 3 bis 4 Wochen nach Ende der Kündigungsfrist geltend zu machen. Sonst können der Wiedereinstellung berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 46/02 | |