JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein > Verkündungsdatum > 09 / 2002
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Arbeitsverweigerung, beharrlich, Abmahnung, Erziehungsurlaub, Weisungsrecht, Direktionsrecht, Konkretisierung, Umsetzungsklausel, Arbeitsvertrag, Versetzungsklausel, Verlassen, Arbeitsplatz, Betriebsrat, Anhörung, Kündigung, Stellungnahme, abschließend, Annahmeverzug, Abklärung, Beschäftigungspflicht, Erscheinenspflicht |
| Leitsatz: | 1. Weder die Zuweisung anderer Aufgaben noch eines anderen als des vor dem Erziehungsurlaubs innegehabten Büros berechtigt einen Arbeitnehmer, der Arbeit fernzubleiben. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag heraus unterschiedliche Ansichten über den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers, so ist der Arbeitnehmer gleichwohl verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers zur Abklärung der künftigen Arbeitspflichten am Arbeitsplatz zu erscheinen, denn diese Anweisungsbefugnis folgt aus dem Arbeitgeberdirektionsrecht. Ist ein Arbeitnehmer bereits zweimal abgemahnt worden, weil er die Arbeit nach dem Erziehungsurlaub nicht antrat bzw. wenige Stunden nach Arbeitsantritt die Arbeit wieder verließ, so ist, wenn der Arbeitnehmer im weiteren Verlauf, des Arbeitsverhältnisses die Arbeit nicht wieder antritt die daraus folgende ordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung berechtigt.. 2. Erfolgte Abmahnungen als Teil des Kündigungsgrundes sind dem Betriebsrat bei der Anhörung gem. § 102 BetrVG mitzuteilen. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß unterrichtet, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden die Abschriften der Abmahnungen ausgehändigt hat. Teil der Betriebsratsvorsitzende diesen Umstand dem Betriebsratsgremium vor der Beschlussfassung über die Kündigung nicht mit, ist die Kündigung gleichwohl nicht unwirksam, denn der Arbeitgeber hat seiner Pflicht auf Unterrichtung des Betriebsrats durch Information des Betriebsratsvorsitzenden genügt. 3. Der Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer sich wegen beabsichtigter Änderung von Arbeitsaufgaben und Arbeitsplatz (nach dem Erziehungsurlaub) weigert, am Arbeitsplatz zu erscheinen, an dem die Änderung der Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erörtert werden sollen. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 4 Sa 337/01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG, BSHG |
| Schlagworte: | Streitwert, Wahlanfechtung, Beschlussverfahren |
| Leitsatz: | Der Wert des Streitgegenstandes im arbeitsgerichtlihcen Beschlussverfahren ist, da über die Wirksamkeit der Anfechtung einer Betriebsratswahl gestritten worden ist, gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO grundsätzlich gem. dem Regelwert von 4.000,00 EUR festzusetzen, denn es geht bei der Wahlanfechtung nicht um geldwerte Interessen sondern darum, festzustellen, ob der Betriebsrat gesetzmäßig zustandegekommen ist. Das Verbot, bei Streitwertbemessung Folgewirkungen der erstrebten gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, schließt aus, bei der Wahlanfechtung etwa auf die Zahl der Walberechtigten oder der zu wählenden Betriebsratsmitglieder abzustellen. Sind besondere rechtliche Schwierigkeiten vorhanden, wie hier noch die Frage der Berücksichtigung von sogenannten HZA-Kräften, rechtfertigt das eine Anhebung des Regelstreitwerts - hier um ½ auf 6.000,00 EUR -. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 3/02 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, BetrVG, WO, ZPO |
| Schlagworte: | Streitwert, Beschlussverfahren, einstweilige Verfügung, Betriebsratswahl, Vorfrage, Wahlvorstand, Betriebsratsgröße |
| Leitsatz: | Bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber über die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder - Größe des Betriebsrats - ist der zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zu bestimmende Streitwert gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO festzusetzen. Der Streitwert wird sich, weil es nur um einen Teilaspekt der Betriebsratswahl geht, nämlich eine Vorfrage, auf die Hälfte des Regelwertes von 4.000 EUR - 2.000 EUR - belaufen. Wird in der Sache aufgrund einstweiliger Verfügung entschieden, ist dieser Wert wegen der vorläufigen Charakters der Entscheidung auf ein Drittel zu reduzieren, nämlich 666 EUR. Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder darf für die Streitwertfestsetzung nicht herangezogen werden, denn es geht bei dem Rechtsstreit betreffend die Betriebsratswahl nicht um geldwerte Interessen sondern darum, dass die Betriebsratswahl gesetzmäßig zustande kommt. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 2 Ta 93/02 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG, ZPO |
| Schlagworte: | Einigungsstelle, Vorsitzender, Besetzung, Ablehnung, Dritter, Alleinentscheid, Kammervorsitzender, Feststellungsantrag, Regelungsabrede, Wirksamkeit, Hauptantrag, Hilfsantrag, Beschwerdegericht, Beschlussverfahren |
| Leitsatz: | 1. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG hat der Kammervorsitzende allein und nicht die Kammer zu entscheiden. Diese Zuständigkeit besteht auch dann, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat darüber streiten, ob sie bereits eine sie bindende entsprechende Regelung vereinbart haben. 2. Die Einigung über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden kann auch durch eine sog. Regelungsabsprache bzw. Regelungsabrede erfolgen. Die Regelungsabsprache bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines entsprechenden Betriebsratsbeschlusses. 3. Ist dem Hauptantrag des Antragstellers im Beschlussverfahren durch das Arbeitsgericht entsprochen worden, so war über seinen Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Auf die Beschwerde des Antragsgegners muss aber das Beschwerdegericht, das den Hauptantrag für unbegründet hält, gleichwohl über den Hilfsantrag entscheiden, ohne dass es eines besonderen Antrages oder gar des Ausschlussrechtsmittels des Antragstellers bedarf. 4. Streiten die Beteiligten über die Person des Vorsitzenden, indem sie jeweils eine andere Persönlichkeit vorschlagen, wird vom Arbeitsgericht regelmäßig ein Dritter zu bestellen sein, den kein Beteiligter benannt und gegen den kein Beteiligter berechtigte Einwendungen erhoben hat. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 4 TaBV 8/02 | |